Das Landgericht Düsseldorf entschied am 29.07.2015, dass eine arbeitsvertragliche Regelung, die dem Arbeitgeber die Möglichkeit bietet, eine Arbeitszeit von 0 bis 48 Stunden abzurufen, unwirksam sei.
Eine solche Regelung sei gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da sie dem Arbeitnehmer keine Planungssicherheit gebe und diesen daher unangemessen benachteilige.
Im Falle einer solchen unwirksamen Vereinbarung sei der Beschäftigungsumfang im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung zu bestimmen.