Damit ein Arbeitgeber durch eine Freistellungserklärung in einem Kündigungsschreiben wirksam Urlaub gewährt, muss er dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlen oder vorbehaltlos zusagen, entschied das Bundesarbeitsgericht am 10.02.2015 - 9 AZR 455/13.
In dem zugrundeliegenden Sachverhalt wurde einem Arbeitnehmer fristlos sowie hilfsweise ordentlich gekündigt mit der Erklärung, dass für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung der Arbeitnehmer unter Anrechnung der Urlaubsansprüche von der Arbeitsleistung freigestellt wird. Doch nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts wird durch eine solche Kündigung der Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nicht gewährt, wenn die fristlose Kündigung unwirksam ist.