Erhebt ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung keine Kündigungsschutzklage, gelte die Kündigung als wirksam und begründe daher keine Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers nach §§ 280 Abs. 1 oder 823 Abs. 2 oder 826 BGB, urteilte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 16.3.2013 – 10 Sa 39/13.
Hierbei habe der Arbeitnehmer kein beliebiges Wahlrecht zwischen der Geltendmachung des Bestandsschutzes und einem Schadensersatzanspruch, vielmehr müsse gegen die Kündigung gem. § 4 S. 1 KSchG binnen drei Wochen gerichtlich vorgegangen werden und der Bestandsschutz sei vorrangig.