Das Durchführen einer Betriebsänderung durch den Arbeitgeber während der Elternzeit einer Frau, die ihren Arbeitsplatz behält und daher keine Sozialleistungen erhält, die für das betriebsbedingte Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis wegen einer Betriebsänderung vorgesehen sind, stelle keine Benachteiligung wegen des Geschlechts dar, entschied das Landesarbeitsgericht Köln am 18.8.2011 – 7 Sa 201/11.